Voraussetzung bzw. erforderliche Unterlagen für WZ/WBH
VORAUSSETZUNG
Staatsbürgerschaft besitzen, oder gleichgestellt sein (= Staatsangehörige
eines anderen EWR Mitgliedstaates, Personen, die in Anwendung
asylrechtlicher Bestimmungen aufenthaltsberechtigt sind).
Hauptwohnsitz haben; bei Ehepartnern muss für beide Teile diese
Voraussetzung zutreffen
- wenn bei dem geförderten Objekt die Errichtung gefördert wurde
(ab der nachweislichen Benutzbarkeit)
- wenn bei dem geförderten Objekt die Sanierung gefördert wurde:
bei der Wohnungssanierung: ab Zusicherung der Objektförderung
bei der Eigenheimsanierung: ab genehmigter Endabrechnung
jedenfalls muss die Rückzahlung des Förderungsdarlehens oder der
Ausleihung bereits anrechenbar sein, wie z.B. frühestens 6 Monate vor
erster Fälligkeit bei halbjählicher dekursiver Tilgung
ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
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KOPIE MIETVERTRAG: nur bei Erstansuchen !
KOPIE STAATSBÜRGERSCHAFTSNACHWEIS: nur bei Erstansuchen !
MELDEBESTÄTIGUNG: mittels dem Antrag beigelegten Meldenachweis
EINKOMMENSNACHWEIS:
Familieneinkommen
a.) Das Familieneinkommen ist die Summe der Einkünfte des
Wohnungsnutzers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebenden Personen. In aufrechter Ehe und bei Lebenspartnerschaften
sind die Einkünfte des Partners beim Familieneinkommen auch dann
zu berücksichtigen, wenn getrennte Wohnsitze geführt werden.
b.) Nicht zum Familieneinkommen zählen die Einkünfte von im Haushalt
beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal.
c.) Eigene Einkünfte von Kindern, die im elterlichen Haushalt leben,
bleiben bis zu jenem Alter unberücksichtigt, bis zu dem grundsätzlich
der Bezug von Familienbeihilfe gemäß FLAG 1967 möglich ist.
d.) Für Personen, die im Inland nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig
sind, gelten die in diesen Richtlinien festgelegten Bestimmungen
sinngemäß.
- Sie bezogen während des gesamten Vorjahres
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
- Sie sind aufgrund betrieblicher oder außerbetrieblicher Einkünfte
zur Einkommensteuer veranlagt
- Sie sind pauschalierter Landwirt
- Sie erhalten für sich selbst oder ein bei Ihnen lebendes Kind
Unterhaltsleistungen (Alimente)
- Sie sind Student und haben keine oder nur geringe eigene Einkünfte
detaillierte Informationen siehe
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