Kamptal - Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft GmbH
3580 Horn, Thurnhofgasse 18, Tel.02982/3111, office@kamptal-gbv.at
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Voraussetzung bzw. erforderliche Unterlagen für WZ/WBH

                                   VORAUSSETZUNG

  • Der/die Förderungswerber muss/müssen die österreichische
        Staatsbürgerschaft besitzen, oder gleichgestellt sein (= Staatsangehörige
        eines anderen EWR Mitgliedstaates, Personen, die in Anwendung
        asylrechtlicher Bestimmungen aufenthaltsberechtigt sind).
  • Der/die Antragsteller muss/müssen in der geförderten Wohnung den
        Hauptwohnsitz haben; bei Ehepartnern muss für beide Teile diese
        Voraussetzung zutreffen
  • Um Wohnzuschuss kann angesucht werden, 

        - wenn bei dem geförderten Objekt die Errichtung gefördert wurde
          (ab der nachweislichen Benutzbarkeit)
        - wenn bei dem geförderten Objekt die Sanierung gefördert wurde:

          bei der Wohnungssanierung: ab Zusicherung der Objektförderung 
          bei der Eigenheimsanierung: ab genehmigter Endabrechnung

        jedenfalls muss die Rückzahlung des Förderungsdarlehens oder der
        Ausleihung bereits anrechenbar sein, wie z.B. frühestens 6 Monate vor
        erster Fälligkeit bei halbjählicher dekursiver Tilgung

     

  •  Der Wohnzuschuss kann nur für ein Förderungsobjekt bewilligt werden. 



                                   ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
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      KOPIE MIETVERTRAG: nur bei Erstansuchen !

      KOPIE STAATSBÜRGERSCHAFTSNACHWEIS: nur bei Erstansuchen !

      MELDEBESTÄTIGUNG: mittels dem Antrag beigelegten Meldenachweis

      EINKOMMENSNACHWEIS:

      Familieneinkommen

        a.) Das Familieneinkommen ist die Summe der Einkünfte des 
             Wohnungsnutzers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt 
             lebenden Personen. In aufrechter Ehe und bei Lebenspartnerschaften
             sind die Einkünfte des Partners beim Familieneinkommen auch dann
             zu berücksichtigen, wenn getrennte Wohnsitze geführt werden.    
        b.) Nicht zum Familieneinkommen zählen die Einkünfte von im Haushalt
             beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal.
        c.) Eigene Einkünfte von Kindern, die im elterlichen Haushalt leben,
             bleiben bis zu jenem Alter unberücksichtigt, bis zu dem grundsätzlich
             der Bezug von Familienbeihilfe gemäß FLAG 1967 möglich ist.
        d.) Für Personen, die im Inland nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig
             sind, gelten die in diesen Richtlinien festgelegten Bestimmungen
             sinngemäß.


        -   Sie bezogen während des gesamten Vorjahres 
            Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

        -   Sie sind aufgrund betrieblicher oder außerbetrieblicher Einkünfte
            zur Einkommensteuer veranlagt

        -   Sie sind pauschalierter Landwirt
     
        -   Sie erhalten für sich selbst oder ein bei Ihnen lebendes Kind 
            Unterhaltsleistungen (Alimente)

        -   Sie sind Student und haben keine oder nur geringe eigene Einkünfte 

        detaillierte Informationen siehe

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